Satzung der Bevensen-Tagung e.V.
§1
Der Verein führt den Namen „Bevensen-Tagung e.V.“ und hat seinen Sitz in 29549 Bad Bevensen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar:
Mit niederdeutschen Autoren, Wissenschaftlern, Vertretern niederdeutscher Vereinigungen unterschiedlicher Aufgabenbereiche und Freunden des Plattdeutschen sachbezogene Arbeitstagungen durchzuführen und die Diskussion um das Niederdeutsche in der Öffentlichkeit zu aktivieren.
Der Aufgaben -und Arbeitsbereich des Vereins ist nicht begrenzt.
§3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5
Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
§6
a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, deren Interesse dem Zweck des Vereins dient.
b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muß begründet werden.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß.Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres erfolgen und muß spätestens bis zum 01.12. des Jahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Ausschluß kann bei Verstößen gegen die Satzung durch Vorstandsbeschluß erfolgen und muß begründet werden. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.Ein Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages oder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
d) Für besondere Verdienste um den Verein und seine Ziele kann der Verein einzelne Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
e) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
f) Der Jahresbeitrag ist zum 01.04. des laufenden Jahres an die Vereinskasse zu zahlen. Seine Höhe wird durch Mitgliederbeschluß festgesetzt.
§7
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich einberufen.
a) Die Anträge werden nur behandelt, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur dann statt, wenn der Vorstand dazu einberuft oder dann, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder eine Einberufung schriftlich beantragt.
c) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
d) Die Mitgliederversammlung befindet u.a. über die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer, über die Entlastung des Vorstandes, über die Wahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer, über die Festsetzung der Beiträge, über Satzungsänderungen und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Alle Themen von gemeinsamem Interesse können in der
Mitgliederversammlung zur Sprache gebracht werden.
e) Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer sind auf der Mitgliederversammlung jeweils für das
nächste Geschäftsjahr zu wählen.
f) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Beschlüsse müssen in eine Niederschrift aufgenommen werden, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
§9
a) Dem Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und ein Beisitzer an.
b) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden mit der Maßgabe, daß jeder den Verein
selbständig vertreten kann.
c) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand tagt nach Bedarf, aber mindestens dreimal im Jahr und ist
beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
d) Jede Verwaltungsarbeit in den Vereinsorganen wird ehrenamtlich geleistet. Barauslagen werden erstattet.
§10
Als Beratungsorgan des Vorstandes fungiert der Beirat. Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung vom Vorstand für mindestens ein Jahr berufen. Der Beirat hat nicht mehr als zehn Mitglieder. Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnimmt.
§11
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Institut für niederdeutsche Sprache“ in Bremen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (gemäß § 2 der Satzung) zu verwenden hat.
Bad Bevensen, den 21. September 1991
Bevensen-Tagung e.V.
Der Vorstand